Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Kinder- und Jugendfreundliches Böhl-Iggelheim e.V.
Meckenheimer Straße 3
67459 Böhl-Iggelheim

E-Mail: info(ad)kijubi.de

Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt: 
1. Vorsitzender:
Jochen Herrmann

Meckenheimer Straße 3
67459 Böhl-Iggelheim

E-Mail: info(ad)kijubi.de

2. Vorsitzende:
Birgit Kerler
Amselweg 4
67454 Haßloch

Telefon:+49 (0)6324-78672
E-Mail: info(ad)kijubi.de

Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Registernummer: VR 1150SP

V.i.S.d § 55 Abs. 2 RStV:

Jochen Herrmann

Meckenheimer Straße 3
67459 Böhl-Iggelheim

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Satzung des Vereins

Kinder- und jugendfreundliches Böhl-Iggelheim e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

  1. (1)  Der Verein führt den Namen
    „Kinder- und jugendfreundliches Böhl-Iggelheim e.V.“, Kurzform: KijuBI
  2. (2)  Sitz und Geschäftsadresse ist: 67459 Böhl-Iggelheim
  3. (3)  Der Verein gilt als eingetragener Verein und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen unter der Nummer 1150SP geführt.
  4. (4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. (1)  Der Verein mit Sitz in Böhl-Iggelheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. (2)  Der Zweck des Vereins ist:
    – Förderung der Jugendhilfe
    – Förderung von Kunst und Kultur
    – Fö
    rderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kulturund des Völkerverständigungsgedankens Der Satzungszweck wird erreicht durch:– Förderung und Erhaltung der Kulturgüter Spiel und Buch durch Spielaktionen, Lesenacht, Vorträge, Beratung, Trommelworkshop etc.– Unterstützung von Kindern mit Migrationshintergrund bei Schulmittel und Kleidung.

– Bewahrung von Traditionen wie z. B. das Kartoffelfeuer.

– Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung von kind- und jugendgerechten Lebensräumen wie z.B. Waldspielplatz oder Jugendzentrum.

  1. (3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. (4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. (5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. (2)  Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  3. (3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung, sofern der Vorstand nicht widerspricht.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. (1)  Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  2. (2)  Mitglieder über 16 Jahre sind wahlberechtigt. Mitglieder über 18 Jahren (natürliche Personen) können für eine Funktion gewählt werden.
  3. (3)  Mitglieder in Form juristischer Personen haben jeweils einen Sitz und eine Stimme. Ein Vertreter der juristischen Person ist entweder dauerhaft oder vor einer Mitgliederversammlung zu benennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: a) den Tod

  1. b)  das Erlöschen der juristischen Person
  2. c)  den Austritt
  3. d)  den Ausschluss

zu c) zu d)

Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

Ein Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied:

  • –  mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung im Rückstand ist oder
  • –  den Verein Interessen gröblich zuwiderhandelt oder
  • –  sich fortgesetzter schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig gemacht hat.Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufnahmegebühren, Beiträge, Spenden

  1. (1)  Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
  2. (2)  Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag beschlossen.
  3. (3)  Der Beitrag ist im Voraus jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf persönliches Ersuchen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  4. (4)  Spenden in jeder Art und Höhe, in regelmäßiger oder unregelmäßiger Form, sind erwünscht.
  5. (5)  Über das Vermögen und die Erträge, auch über die Spenden an den Verein, darf nur nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung verfügt werden.
  6. (6)  Rückzahlungen an Mitglieder ist bei deren Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Mittel ausschließlich im Rahmen des § 12 verwendet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. (2)  Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach Gesetz oder Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.
  3. (3)  Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muss unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.
  4. (4)  Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor deren Zusammentritt schriftlich an den Vorstand einzureichen.
    Über Anträge außerhalb der bekannt gegebenen Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn diese die Versammlung mit 2/3 Mehrheit genehmigt.
  5. (5)  Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. a)  der Jahresbericht des Vorstandes
    2. b)  der Kassenbericht
    3. c)  der Bericht über die Rechnungsprüfung
    4. d)  die Entlastung des Vorstandes
    5. e)  Wahlen, soweit erforderlich
    6. f)  Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern
    7. g)  Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen
    8. h)  Beschlussfassung über die Jahresmitgliedsbeiträge
  6. (6)  Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.

  1. (6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der/die Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das vom /von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  2. (7)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in geheimer Abstimmung. Auf Wunsch und einstimmigen Beschluss der Versammlung in offener Abstimmung. Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich
  3. (8)  Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. (1)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
  2. (2)  Sie muss einberufen werden, wenn
    1. a)  die Satzung oder das Vereinsinteresse das erfordert;
    2. b)  mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: a) dem/der 1. Vorsitzendenb) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Kassierer/in
    d) dem/der Schriftführerin
  2. (2)  Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Verzichten die Mitglieder auf eine Neuwahl, so bleibt der seitherige Vorstand im Amt. Die reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  3. (3)  Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. (4)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  1. (5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wo wählt die außerordentliche Mitgliederversammlung einen Ersatz.
  2. (6)  Sitzungen des Vorstands werden einberufen oder wenn es ein Mitglied des Vorstands beantragt.
  3. (7)  Ein Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen.
  4. (8)  Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung.
  5. (9)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden mindestens noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. (10)  Über die Sitzung und die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. (11)  Dem Vorstand obliegt außer der Vertretung des Vereins nach außen und innen die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung von deren Beschlüssen.
  8. (12)  Der Vorstand hat Vorschläge, die ihm durch die Mitglieder des Vereins unterbreitet werden, zu prüfen und zu bearbeiten.
  9. (13)  Außerdem ist der Vorstand zur Beschlussfassung über Ausgaben, die im Einzelfall 150,- – € übersteigen, zuständig. Über Beträge bis 150,– € können Vorstandsmitglieder entsprechend den satzungsgemäßen Zwecken verfügen.
    Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,– 
    € bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.Zum Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 KassenprüferInnen

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. (2)  Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss. Einmal im Jahr kann eine unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden.
  3. (3)  Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. (4)  Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. (1)  Die Auflösung des Vereins bedarf:
    1. a)  des Beschlusses einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung
    2. b)  der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
    3. c)  der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. (2)  Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt (b) beschlussunfähig, wird innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
  3. (3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:– den Förderverein der Johannes-Fink-Grundschule Böhl
    – den Fö
    rderverein der Jakob-Heinrich- Lützel -Grundschule Iggelheimdie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Bild- und Tonrechte

Mit Eintritt in den Verein erklärt sich das Vereinsmitglied damit einverstanden, dass alle im Rahmen der Vereins Tätigkeit erstellten Video-, Tonaufnahmen und Fotos ihrer / seiner Person kostenfrei bei vereinsbezogenen Veranstaltungen sowie zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Internet, vorwiegend Homepage, Presse) verwendet werden dürfen. Die Verwendungserlaubnis bezieht sich auf Medien aller Art, eine kommerzielle Verwendung wird ausgeschlossen. Diese Einwilligung kann durch das Mitglied oder deren Erziehungsberechtigten mit Wirkung füdie Zukunft widerrufen werden (schriftlich an den Vereinsvorstand). Diese Vereinbarung gilt ebenso füminderjährige Mitglieder (Erlaubnis durch die Erziehungsberechtigten gilt als erteilt).

Böhl-Iggelheim, 12.08.2019

Nach Satzungsänderungen am 13.11.02, 06.03.03, 06.11.03, 23.11.03 geändert. Stand: 12.08.2019